Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung der notwendigen Verträge wie Bauverträge, Architektenverträge, Ingenieurverträge, Nachunternehmervertäge, ARGE-Verträge u.a.m.
Während der Bauzeit unterstützen wir unsere Mandanten in Fragen zu Vergütung- und Nachtragsmanagement, der Ausführungsfristen und Behinderungen, der Abnahme, Mängelansprüche sowie des Rechungs- und Zahlungswesen.
Unsere Einschaltung dient regelmäßig der Streitvermeidung und Prozessvermeidung. Sollte dies einmal nicht möglich sein, vertreten wir Ihre Ansprüche natürlich auch in Gerichtsprozessen.
Außer Einzelmandatierungen bieten wir dauerhafte Beraterverträge.
Wir unterstützen Sie auch bei folgenden Themen:
- Vergütungsansprüche der Handwerker
- Verjährung
- Gewährleistung beim Bauvertrag
- Schlussrechnung
- Generalunternehmer, Subunternehmer
- Bauchnachbarstreit
Erfolgshaftung des Architekten
Die Planung eines Architekten für einen Bauträger ist ungeachtet der mit diesem getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft, wenn sie den von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des so errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwände geschuldet wird.
Den Bauträger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruchnahme der Erwerber wegen unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vetraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" verkauft würden.
BGH, Urteil vom 20.12.2012, Az. VII ZR 209/11